Das Hessische Finanzgericht hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Veräußerungskosten abzugsfähig sind.
Hintergrund
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von einem Prozent gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Einen darüber hinausgehenden Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sieht § 17 EStG nicht vor.
Der Fall
Im vorliegenden Fall erklärten die Kläger einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf ihrer Anteile an einer GmbH. Sie machten Steuerberatungskosten für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Veräußerungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Kosten lediglich der Erfüllung einkommensteuerlicher Verpflichtungen dienten und nur ein mittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Veräußerung bestehe.
Die Entscheidung
Das FG gab den Klägern Recht. Die Steuerberatungskosten seien allein auf den nach § 17 EStG zu versteuernden Veräußerungsvorgang zurückzuführen. Sie seien durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das „auslösende Moment“ für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst bestehe.
Erst die Veräußerung der Beteiligung hatte zur Folge, dass die abstrakt bestehenden steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung für die Kläger auch konkret entstanden und die Inanspruchnahme steuerlicher Beratung hierzu erforderlich machten. Die hierfür entstandenen Aufwendungen seien daher als Veräußerungskosten zu berücksichtigen. Gegen die Entscheidung (Az.: 10 K 1208/23) wurde beim BFH Revision eingelegt (Az.: IX R 12/24).