Probezeit über die gesamte Befristungsdauer? BAG sagt Nein!

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Probezeit, die genauso lange dauert wie der befristete Arbeitsvertrag, in der Regel unverhältnismäßig und unwirksam ist (Az.: 2 AZR 275/23).

Ein Kfz-Meister wurde für sechs Monate befristet als Serviceberater eingestellt. Gleichzeitig vereinbarte der Arbeitgeber eine Probezeit von ebenfalls sechs Monaten, während der mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden konnte. Faktisch stand der Arbeitnehmer damit während der gesamten Vertragslaufzeit unter Probezeitbedingungen mit den entsprechenden Unsicherheiten.

Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TzBfG, der befristet Beschäftigte vor sachlich nicht gerechtfertigter Benachteiligung schützt. Eine Probezeit, die den gesamten befristeten Vertrag umfasst, sei unverhältnismäßig.

Die Rechtsfolgen sind auch für juristische Laien nachvollziehbar: Die Probezeitklausel wurde für unwirksam erklärt. Die ordentliche Kündbarkeit, die gesondert vereinbart war, blieb aber bestehen, allerdings nicht mit der zweiwöchigen Probezeit-Frist, sondern mit der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis endete damit später als vom Arbeitgeber beabsichtigt.

Arbeitgeber müssen bei befristeten Verträgen darauf achten, dass die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtlaufzeit steht. Eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu zwar nicht, aber der Sinn einer Probezeit kann hier eine Orientierung geben. Sie soll ein Erprobungszeitraum sein, in dem sich beide Vertragspartner kennen und einschätzen lernen, sich jedoch nicht über die gesamte Beschäftigungsdauer hinziehen.

Recht kurzweilig
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