Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Betriebsvereinbarungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten stets den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen müssen.
In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen die Weitergabe seiner Daten an einen Server in den USA geklagt. Das Bundesarbeitsgericht ließ durch den EuGH klären, ob solche Vereinbarungen die DSGVO-Vorgaben einhalten müssen. Der Gerichtshof in Luxemburg bestätigte dies und betonte, dass nationale Regelungen, einschließlich Betriebsvereinbarungen, die DSGVO nicht aushebeln dürfen.
Die Europarichter argumentierten, dass die Mitgliedstaaten zwar spezifischere Vorschriften für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext erlassen können, diese aber im Rahmen der DSGVO bleiben müssen. Das hohe Schutzniveau für Beschäftigte darf nicht beeinträchtigt werden. Nun muss das BAG den Fall unter Berücksichtigung dieser Vorgaben entscheiden.