Die stille Beteiligung stellt eine besondere Form der Unternehmensbeteiligung dar, bei der sich eine Person oder ein Unternehmen als stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe einer Gesellschaft beteiligt. Die Besonderheit liegt dabei in der namensgebenden „Stille“ – der Gesellschafter tritt im Außenverhältnis grundsätzlich nicht in Erscheinung. Zwischen dem stillen Gesellschafter und der Gesellschaft entsteht eine sogenannte Innengesellschaft, deren Grundlage ein Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag bildet.
Grundlage und Definition
Die rechtliche Basis für die stille Beteiligung findet sich in den §§ 230 ff. HGB. Das prägende Element ist dabei die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters als Gegenleistung für seine Einlage (§ 231 HGB). Nach § 232 Abs. 2 HGB ist der stille Gesellschafter grundsätzlich auch am Verlust beteiligt, allerdings nur bis zur Höhe seiner Einlage. Diese Verlustbeteiligung kann durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Charakteristisch für die Position des stillen Gesellschafters ist, dass er zwar Informationsrechte gegenüber der Gesellschaft besitzt, in der Regel aber weder über ein Stimmrecht noch über Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung verfügt. Er partizipiert also am wirtschaftlichen Erfolg, kann diesen aber nicht aktiv mitgestalten.
In der Praxis unterscheidet man zwei wesentliche Formen der stillen Beteiligung:
Stille Beteiligung an einer GmbH
Bei der GmbH gestaltet sich die stille Beteiligung als relativ unkomplizierte Finanzierungsform. Ein formloser Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag ist ausreichend, wenngleich dieser aus Dokumentationszwecken meist schriftlich erfolgt. Eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich, wodurch die Anonymität des stillen Gesellschafters gewahrt bleibt. Diese Form ist besonders bei Investoren und Banken beliebt, die sich häufig über eigene Beteiligungsgesellschaften engagieren. Im Innenverhältnis empfiehlt sich zwar ein Gesellschafterbeschluss, zwingend notwendig ist dieser jedoch nicht. Auch spätere Änderungen der Beteiligung können flexibel gestaltet werden.
Stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft
Die stille Beteiligung an einer AG unterliegt dagegen deutlich strengeren Formvorschriften. Sie wird rechtlich als Teilgewinnabführungsvertrag nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG eingestuft und muss daher die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Zwingend erforderlich sind ein schriftlicher Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag sowie die Zustimmung der Hauptversammlung. Zudem muss die Beteiligung ins Handelsregister eingetragen werden, wodurch die namensgebende „Stille“ faktisch aufgehoben wird. Diese strengeren Anforderungen dienen vor allem dem Schutz der Aktionäre und Gläubiger. Auch bei späteren Änderungen sind sowohl die Zustimmung der Hauptversammlung als auch die Eintragung ins Handelsregister notwendig. Diese höheren formalen Hürden und die fehlende Anonymität machen die stille Beteiligung für AGs weniger attraktiv.
Anonym, aber auch mit Grenzen
Bei beiden Formen ist zu beachten, dass die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters in der Regel nicht mehr als 50 Prozent betragen sollte, da anderenfalls zusätzliche rechtliche Anforderungen entstehen können. Die stille Beteiligung bietet somit, insbesondere bei der GmbH, eine flexible Möglichkeit der Unternehmensfinanzierung, die den Vorteil der Anonymität mit einer begrenzten wirtschaftlichen Teilhabe verbindet.