Homeoffice: Steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Das Homeoffice ist für viele Arbeitnehmer mittlerweile ein fester Bestandteil ihres Arbeitsalltags. Um die notwendige technische Ausstattung zu gewährleisten, gibt es verschiedene steuerliche Vorteile, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer nutzen können.

Werbungskosten und Sofortabschreibung

Arbeitnehmer, die im Homeoffice tätig sind, können selbst angeschaffte Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen auch Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch und Bürostuhl, sofern sie fast ausschließlich beruflich genutzt werden. Bei Anschaffungen bis 800 Euro ohne Umsatzsteuer (derzeit brutto 952 Euro) können die Kosten sofort und in voller Höhe abgezogen werden. Bei teureren Anschaffungen muss hingegen eine Aufteilung auf die Nutzungsdauer erfolgen.

Besonders attraktiv ist die Sofortabschreibung für sogenannte digitale Wirtschaftsgüter. Die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung können direkt im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung hat hier ihre Richtlinien geändert und die Nutzungsdauer für Computer von drei auf ein Jahr herabgesetzt. Somit können Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, von dieser Regelung profitieren.

Definitionen und Begriffe

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst eine Vielzahl an Geräten, wie Computer, Notebooks, Tablets, externe Speicher und mehr. Auch die dazu gehörende Software, sowohl Standardanwendungen als auch individuelle Programme, fallen unter diese Regelung.

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, können ebenfalls von steuerlichen Vergünstigungen profitieren. Wenn der Arbeitgeber Arbeitsmittel wie Fachbücher, Werkzeuge oder Geräte unentgeltlich überlässt, gilt dies als steuerfreier Auslagenersatz. Wichtig ist, dass die Arbeitsmittel im Eigentum des Arbeitgebers bleiben, um eine private Mitbenutzung auszuschließen.

Steuerliche Vorteile für Arbeitgeber

Eine Ausnahme gilt für Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsmittel. Vorteile aus der privaten Nutzung dieser Geräte und deren Zubehör bleiben steuerfrei. Dies gilt auch für die Überlassung von System- und Anwendungsprogrammen sowie die damit verbundenen Dienstleistungen. Die Steuerbefreiung ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung und umfasst auch die Nutzung zu Hause.

Arbeitgeber sollten jedoch vorsichtig sein, wenn sie Datenverarbeitungsgeräte unentgeltlich oder verbilligt an ihre Mitarbeiter übereignen. In diesem Fall entsteht Arbeitslohn, der jedoch mit einer Pauschalbesteuerung von 25 Prozent sozialversicherungsfrei besteuert werden kann. Dies gilt auch für Zubehör und Internetgebühren.