Online-Bewertungen spielen eine große Rolle bei Kaufentscheidungen. Dies im Blick habend, warb ein Unternehmen auf seiner Website mit den durchschnittlichen Sternebewertungen seiner Kunden. Dabei fehlten jedoch Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Bewertungszeitraum und zur Verteilung der einzelnen, die entstehende Bewertung zusammensetzenden Kategorien. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und klagte. Der Bundesgerichtshof sprach nun ein klärendes Urteil (Az.: I ZR 143/23).
Verbraucher sind in der Regel erfahren
Bei der Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen müssen folgende Informationen angegeben werden:
- Die Gesamtzahl der Bewertungen
- Der Zeitraum, in dem die Bewertungen abgegeben wurden
Eine detaillierte Aufschlüsselung nach einzelnen Sternekategorien ist dagegen nicht erforderlich. Der BGH begründete dies damit, dass eine solche Aufgliederung keine zusätzliche wesentliche Information für den Verbraucher darstelle.
Das Gericht argumentierte, dass der durchschnittliche Verbraucher aus Erfahrung weiß, dass hinter einer Durchschnittsbewertung in der Regel sowohl gute als auch schlechte Einzelbewertungen stehen. Die Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der Bewertungen ermögliche es ihm bereits, die Aussagekraft der Durchschnittsbewertung einzuschätzen. Eine zusätzliche Aufschlüsselung nach Sternekategorien würde laut BGH keinen weiteren wesentlichen Erkenntnisgewinn bringen, insbesondere nicht über die Gründe für die jeweiligen Bewertungen.
Rechtssicherheit gegen Abmahnungen
Diese Entscheidung bietet Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei der Verwendung von Kundenbewertungen in der Werbung. Sie müssen zwar weiterhin transparent über den Umfang und Zeitraum der Bewertungen informieren, können aber auf eine detaillierte Aufschlüsselung verzichten. Damit ist zumindest in diesem Aspekt abmahnwilligen Mitbewerbern und Anwälten sowie Abmahnvereinen die Grundlage entzogen.