Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat ein bedeutendes Urteil gefällt, das finanzielle Konsequenzen für Unternehmer und Selbstständige haben kann, die während der Corona-Pandemie staatliche Soforthilfen erhalten haben (Az.: L 4 KR 82/24).
Hilfen waren keine Darlehen, sondern Einkünfte
Im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte berücksichtigte Zuschüsse aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ stellen laut LSG beitragspflichtige Einkünfte dar. Diese Zuschüsse seien somit in die Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung einzubeziehen. Die Corona-Soforthilfen seien keine Darlehen gewesen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, sondern seien wie echte Einkünfte zu behandeln. Diese Unterscheidung ist relevant, da Darlehen nicht beitragspflichtig wären, Einkünfte hingegen schon. Das Urteil hat zur Folge, dass die Krankenkassen die Beiträge rückwirkend anpassen können, wenn die Soforthilfen im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte ausgewiesen werden. Dies kann – und wird in der Regel – zu Nachforderungen führen.