Mehr Geld für Mini- und Midijobber

Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro brutto pro Stunde, was auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs beeinflusst: Sie erhöht sich auf 556 Euro monatlich. Diese Grenze berechnet sich aus dem Mindestlohn multipliziert mit 130, geteilt durch 3 und auf volle Euro aufgerundet.

Arbeitgeber müssen zu Beginn der Beschäftigung oder bei dauerhaften Änderungen das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermitteln. Dabei sind alle erwarteten Einnahmen für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten zu berücksichtigen und durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate zu teilen. Das so ermittelte Arbeitsentgelt darf die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro nicht überschreiten, was einem Jahresentgelt von maximal 6.672 Euro entspricht.

Wenn die Geringfügigkeitsgrenze unvorhergesehen überschritten wird, etwa durch Krankheitsvertretung oder ungeplante Einmalzahlungen, bleibt die Beschäftigung dennoch geringfügig entlohnt. Dies gilt, solange die Grenze in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. In Ausnahmefällen darf das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden, also maximal 7.784 Euro für einen Zeitraum von zwölf Monaten.

Der Übergangsbereich für Midijobs beginnt bei einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro monatlich. Ab dem 1. Januar 2025 beginnt ein Midijob bei 556,01 Euro.