Eine erweiterte steuerliche Berichtigungspflicht bringt für Steuerpflichtige bedeutende Änderungen mit sich. Diese, geregelt in § 153 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO), betrifft Steuern, die nach dem 31. Januar 2024 entstanden sind.
Nach einer Außenprüfung müssen Steuerpflichtige nun prüfen, ob sich die Feststellungen auf andere, nicht geprüfte Steuerarten auswirken. Falls dies der Fall ist, sind die betroffenen Steuererklärungen zu korrigieren. Diese erweiterte Berichtigungspflicht wurde durch das DAC7-Umsetzungsgesetz eingeführt und soll Anschlussprüfungen beschleunigen, indem die Betriebsprüfung entlastet wird – allerdings zu Lasten der Steuerpflichtigen.
Wann besteht die Berichtigungspflicht?
Die Pflicht zur Berichtigung besteht, wenn ein bestandskräftiger Steuerbescheid nach einer Außenprüfung ergeht und der darin berücksichtigte Sachverhalt Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen hat. Dies kann andere Steuerarten oder Folgezeiträume betreffen, die während der Außenprüfung nicht geprüft wurden.
Unternehmen sollten Prüfungsberichte umgehend sorgfältig analysieren beziehungsweise vom Steuerberater analysieren lassen und gegebenenfalls Einspruch gegen einzelne Prüfungsfeststellungen einlegen, um die Berichtigungspflicht zu vermeiden. Ein Verstoß gegen die Berichtigungspflicht kann als Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar sein. Auch eine leichtfertige Steuerverkürzung kann geahndet werden, wenn die Nachforschungspflicht nicht erfüllt wird. In Einzelfällen kann eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich sein.