Das Landesarbeitsgericht Thüringen hatte sich eines weit verbreiteten Phänomens anzunehmen: öffentliche Kritik am Arbeitgeber. Sich im Internet negativ zu äußern, das machte das Gericht einem nun ehemaligen Mitarbeiter einer Klinik deutlich, ist nur in engen Grenzen zulässig. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich die Pflicht zur Rücksichtnahme, die Loyalität und Diskretion von Arbeitnehmern verlangt. Bevor man ein Unternehmen öffentlich kritisiert, muss man zunächst innerbetriebliche Verantwortliche ansprechen und mit diesen dann nach Lösungen des – womöglich nur vermeintlichen oder einfach zu behebenden – Missstandes suchen. Eine öffentliche Kritik ist nur gerechtfertigt, wenn das unzumutbar ist oder ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Offenlegung besteht.
Sachlich und angemessen
Öffentliche Kritik kann also durchaus akzeptabel sein. Zu scharf und gar überzogen zu argumentieren kann jedoch eine Kündigung rechtfertigen, sofern der Betriebsfrieden erheblich gestört ist und die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Reine Schmähkritik zur Diffamierung ist im Gegensatz zur weit verbreiteten Ansicht nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt und kann durchaus auch strafrechtliche Folgen haben. Eine Abwägung der Interessen ist in bei einer Kündigung zwar erforderlich, doch die Gerichte urteilen nur selten zugunsten von Arbeitnehmern, die sich gegenüber Kollegen und Vorgesetzten unsozial verhalten (LAG Thüringen, Az.: 4 Sa 269/22).