RECHTSLEXIKON: Außergerichtliche Streitschlichtung

Die außergerichtliche Streitschlichtung bezeichnet ein Verfahren, bei dem Konflikte durch eine neutrale dritte Person oder Institution beigelegt werden, ohne dass es zu einem Gerichtsprozess kommt. Im Zentrum steht der Versuch, eine einvernehmliche Lösung zu finden, mit der beide Seiten leben können – ohne Urteil, ohne Eskalation, aber mit rechtlicher Substanz.

Typische Verfahren sind:

  • Mediation: Die Parteien arbeiten gemeinsam mit einem neutralen Mediator an einer selbst entwickelten Lösung. Der Mediator trifft keine Entscheidung, sondern strukturiert den Prozess.
  • Schlichtung: Hier unterbreitet eine neutrale Person einen konkreten Lösungsvorschlag, den die Parteien annehmen oder ablehnen können.
  • Schiedsverfahren: Eine Art „privates Gerichtsverfahren“, das auf vertraglicher Grundlage beruht. Die Entscheidung ist in der Regel bindend.
  • Ombudsverfahren: Besonders relevant im Umgang mit Endkunden, etwa im Finanz- oder Versicherungswesen. Der Ombudsmann agiert als unabhängige Beschwerdestelle.
  • Güteverfahren: In bestimmten Streitigkeiten (Nachbarschaftskonflikte oder kleinere Forderungen) ist in einigen Bundesländern ein Einigungsversuch vor einer Gütestelle sogar gesetzlich vorgeschrieben.

Für Unternehmer bietet diese Art der Streitbeilegung erhebliche Vorteile. In erster Linie sind außergerichtliche Verfahren wesentlich schneller abgeschlossen als ein Gerichtsprozess. Hinzu kommt die Kostenersparnis. Schlichtung, Mediation oder Ombudsverfahren sind deutlich günstiger als ein Prozess mit Anwalts-, Gerichts- und ggf. Sachverständigenkosten. Besonders attraktiv ist aber auch die Vertraulichkeit und die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehung nach einer gütlichen Einigung statt eines Urteils positiv weiterzuführen.

Rechtlich ist die außergerichtliche Streitschlichtung in Deutschland klar geregelt. Grundsätzlich gilt Freiwilligkeit, es sei denn, das Gesetz sieht in bestimmten Fällen einen vorherigen Einigungsversuch zwingend vor. Wird eine Einigung erzielt, kann sie rechtsverbindlich dokumentiert werden, etwa als Vergleich (§ 779 BGB). Dieser kann sogar als vollstreckbarer Titel gelten (§ 794 ZPO). Eine gut formulierte Schlichtungsklausel regelt bereits im Vorfeld, dass bei Streitigkeiten zunächst eine Mediation angestrebt wird, bevor eine Klage zulässig ist. Auch bei unternehmensinternen Konflikten kann Mediation wertvolle Dienste leisten.

Jedoch müssen Unternehmer, die im B2C-Bereich tätig sind, zusätzlich das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beachten. Sie sind verpflichtet, Verbraucher darüber zu informieren, ob sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit sind. Wichtig ist, dass die Ablehnung zwar erlaubt ist, aber klar kommuniziert werden muss, etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf der Website.

Recht kurzweilig
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