Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

Immer wieder ist das Thema Gegenstand von Auseinandersetzungen vor den Sozialgerichten. Und wie auch die Entscheidung letztlich lautet, in der Praxis stellt sich heraus, dass es eben doch nicht so einfach ist, wie es klingt: GmbH-Geschäftsführer sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie abhängig beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind. Dies ist der Fall, wenn sie in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft eingegliedert und weisungsgebunden sind. Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschafterstatus unterliegen stets der Sozialversicherungspflicht, unabhängig von ihrem Einfluss auf die Gesellschaft.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt:

  • Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht setzt voraus, dass sie durch ihre Kapitalbeteiligung (in der Regel mindestens 50 % der Anteile) entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können und unliebsame Weisungen verhindern.
  • Minderheitsgesellschafter sind hingegen in der Regel sozialversicherungspflichtig, es sei denn, sie verfügen über umfassende, vertraglich abgesicherte Sperrrechte.
  • Fälle mit 50:50-Beteiligungen oder konzerntypischen Strukturen erfordern eine genaue Prüfung. Auch bei abgeleiteter Einflussnahme (z. B. über Muttergesellschaften) muss diese vertraglich eindeutig geregelt sein, um die Sozialversicherungspflicht auszuschließen.

Das Bundessozialgericht entschied jüngst einmal mehr, dass ein Geschäftsführer ohne ausreichenden Einfluss auf die Gesellschafterversammlung der von ihm geführten GmbH als abhängig beschäftigt gilt. Im verhandelten Fall war der Geschäftsführer lediglich anteilig an einer Holding-GmbH beteiligt, die als Gesellschafterin der Klägerin fungierte. Da keine ausschlaggebende Einflussmöglichkeit bestand und Entscheidungen von der Abstimmung mit einem weiteren Gesellschafter abhängig waren, wurde die Sozialversicherungspflicht festgestellt.

Praxistipp

Die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern sollte sorgfältig geprüft werden, da Nachforderungen erhebliche finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Besonders relevant ist dies für Konstellationen mit Minderheitsbeteiligungen, unklaren Vetorechten oder konzerntypischen Strukturen. Einzelfallprüfungen sind unerlässlich, um Risiken zu minimieren (BSG, Az.: B 12 KR 1/22 R).