Steuerliche Gründe rechtfertigen Umstellung des Wirtschaftsjahres

Das Finanzgericht Münster entschied in einem Streitfall zugunsten einer GmbH, die die Umstellung ihres Wirtschaftsjahres beantragt hatte. Die Klägerin, Teil eines Konzerns, verfolgte mit diesem Antrag das Ziel, im Rahmen einer Umstrukturierung körperschaftsteuerliche Verluste nutzen zu können. Dies wurde in einem Begleitschreiben an das Finanzamt offen kommuniziert.

Finanzamt verweigert Zustimmung

Das Finanzamt lehnte die beantragte Umstellung ab. Es berief sich dabei auf die geltende Verwaltungsauffassung und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der eine Umstellung des Wirtschaftsjahres nicht allein aus steuerlichen Überlegungen zulässig ist. Stattdessen seien betriebliche oder wirtschaftliche Gründe erforderlich. Die GmbH argumentierte dagegen, dass allein die Vermeidung von Willkür oder Missbrauch ausschlaggebend sein sollte. Nach Zurückweisung ihres Einspruchs erhob sie Klage vor dem FG Münster.

Dieses entschied zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass sie einen Anspruch auf die Zustimmung des Finanzamts hatte. Obwohl das Finanzamt bei der Umstellung des Wirtschaftsjahres grundsätzlich Ermessensspielraum habe, sei dieser hier auf Null reduziert gewesen. Nach Auffassung des Gerichts sei § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG so auszulegen, dass eine Verweigerung der Zustimmung nur bei missbräuchlicher Nutzung möglich sei.

Das Gericht betonte, dass wirtschaftliche Gründe für eine Umstellung zwar immer ausreichen, steuerliche Motive jedoch ebenso zulässig sind. Im vorliegenden Fall sei die Nutzung von Verlustvorträgen ein legitimes Ziel und nicht als missbräuchlich zu werten. Daher hätte das Finanzamt die Zustimmung erteilen müssen.

Große Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des FG Münster ist wegweisend, da sie von der bisherigen BFH-Rechtsprechung abweicht, die wirtschaftliche Gründe als Voraussetzung ansah. Die Richter in Münster stellten hingegen klar, dass der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung lediglich darin besteht, missbräuchliche Umstellungen zu verhindern. Steuerliche Gestaltungsspielräume wie die Nutzung von Verlustvorträgen sind demnach als zulässig anzusehen.

Die grundlegende Bedeutung der Entscheidung hat dazu geführt, dass die Revision zum BFH zugelassen wurde. Es bleibt abzuwarten, ob das oberste Gericht die Auffassung des FG Münster teilt (FG Münster, Az.: 10 K 864/21 AO).