Will man das Urteil des Bundesfinanzhofs in einem Satz zusammenfassen, würde er lauten: Wenn Sie sich einmal für eine Methode zur Gewinnermittlung entschieden haben, bleiben Sie dabei – es sei denn, Sie haben gute Gründe für einen Wechsel.
Die Grundlagen und eine Idee
Laut § 4 Abs. 1 EStG berechnet sich der Gewinn aus der Differenz des Betriebsvermögens am Ende des Wirtschaftsjahres und dem des Vorjahres, plus Entnahmen und minus Einlagen. Wer nicht buchführungspflichtig ist, kann stattdessen den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG).
Die Frage eines Steuerpflichtigen klang für dessen Steuerberater so interessant, dass er den Fall gerichtlich klären ließ: Kann ein Steuerpflichtiger nach Bestandskraft der ursprünglichen Veranlagung im Rahmen von Einsprüchen gegen Änderungsbescheide seine Gewinnermittlungsart ändern, um Mehrergebnisse aus einer Betriebsprüfung zu glätten?
Amt und Gericht waren uneinig
Bis 2011 nutzte der Kläger die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und wechselte 2012 zum Betriebsvermögensvergleich. Für 2016 reichte er eine Bilanz ein, die einen Gewinn von 20.828 EUR ergab. Nach einer Außenprüfung 2019 korrigierte das Finanzamt den Gewinn auf 33.472 EUR. Der Kläger legte Einspruch ein und reichte eine geänderte EÜR nach, die einen Gewinn von 21.809 EUR ergab.
Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, da der Kläger sein Wahlrecht bereits ausgeübt hatte. Das hinzugezogene Finanzgericht entschied dagegen, dass der Kläger auch nach Bestandskraft der Bescheide zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung zurückkehren durfte, um die Mehrergebnisse zu kompensieren.
BFH spricht Klartext
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass die Bescheide rechtmäßig und nicht fehlerhaft waren und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Die Begründung: Der Steuerpflichtige habe zulässige Steuererklärungen abgegeben und sein Wahlrecht bereits ausgeübt. Damit, so das Gericht, sei ein weiterer Wechsel der Gewinnermittlungsart ausgeschlossen, denn dieser sei nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes möglich. Der Kläger habe keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund dargelegt, der eine Änderung rechtfertigen würde (BFH, A.z.: X R 1/23).