Gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Gang gesetzt wird, sind den Empfängern unmittelbar zuzustellen. Eine Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten ist nur zulässig, wenn zuvor versucht wurde, das Schriftstück persönlich in den Geschäftsräumen zu übergeben.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde ein Urteil in den Briefkasten eines Unternehmens eingeworfen. Die Zustellerin vermerkte zwar einen Übergabeversuch, gab aber später zu, dass sie bei geschlossenen Betrieben samstags generell keinen persönlichen Übergabeversuch unternehme.
Der BFH stellte klar, dass ein vorheriger Versuch der persönlichen Übergabe – wie die Betätigung der Türklingel – unerlässlich ist für eine wirksame Ersatzzustellung. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich jemand anwesend ist, also auch an Samstagen. Bei Verstößen gegen die Zustellungsvorschriften beginnt die Frist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Schriftstücks.
Alternativ kann das Gericht förmliche Zustellungen auch elektronisch gegen Empfangsbekenntnis vornehmen (BFH, Az.: X R 13/23).