B2B: Die E-Rech­nung wird Pflicht

Elek­tro­ni­sche Rech­nungen sind im Onlinevertrieb bereits gang und gäbe und auch im B2B-Bereich weit verbreitet. Doch schon ab 2024 wird in Art. 217 MwSt­SystRL eine geän­derte Defi­ni­tion des Begriffs „Elek­tro­ni­sche Rech­nung“ als Vorbereitung für eine geplante gesetzliche Pflicht zur papierlosen Belegerstellung hinweisen. Ent­spre­chende umsatz­steu­er­recht­liche Rege­lungen sind im Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ent­halten, das sich derzeit noch im fortgerückten Gesetz­ge­bungs­ver­fahren befindet.

Bei der bereits für 2025 geplanten E-Rech­nungs­pflicht ist Deutschland schneller als die EU mit ihren geplanten ViDA-Maß­nahmen, weswegen die aus­drück­li­che Geneh­mi­gung mittels eines Durch­füh­rungs­be­schlusses durch den EU-Rat eingeholt werden musste.

Definition Elektronische Rechnung

Eine elek­tro­ni­sche Rech­nung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-E) muss in einem struk­tu­rierten elek­tro­ni­schen Format aus­ge­stellt, über­mit­telt und emp­fangen werden und eine elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung ermög­lichen. Grundlage sind die euro­päi­schen Norm für die elek­tro­ni­sche Rech­nungs­stel­lung und die Liste der ent­spre­chenden Syn­taxen gemäß RL 2014/55/EU und Norm EN16931. Im öffent­li­chen Vergabewesen ist heute bereits die XRech­nung im Einsatz, aber auch das hybride ZUGFeRD-Format, eine Kom­bi­na­tion aus PDFund XML-Datei, erfüllt die Voraussetzungen.

Definition Sonstige Rechnung

Als sons­tige Rech­nung im Sinne der geplanten Verordnung gelten Rechnungen in Papierform, aber auch Rech­nungen, die in in einem anderen als dem oben beschriebenen elek­tro­ni­schen Format erstellt werden. So gilt ein PDF ab dem 1.1.2025, der als Stichtag für die neuen Definitionen und als Einführungstag für die E-Rechnungspflicht gilt, nicht mehr als elektronische Rechnung. Kleinbetragsrechnungen müssen nicht in elektronischer Form erstellt werden.

Rechnungserstellung ist bereits Pflicht

Erbringt innerhalb Deutschlands ein Unternehmen eine Leis­tung an einen anderen Unter­nehmer, gilt auch heute bereits die Pflicht zur Rechnungsstellung, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8-29 UStG steu­er­be­freit ist. Dafür gilt eine Frist von 6 Monaten ab dem Datum der Leistung beziehungsweise deren Fertigstellung. Ab 2025 wird die Rechnung in elektronischer Form Pflicht (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG-E). Um die Unter­nehmen bei der Umstellung und Investition in entsprechende Software zu unterstützen, sind Über­gangs­re­ge­lungen (§ 27 Abs. 39 UStG-E) vor­ge­sehen.

2025 bis 2028

So dürfen für in 2025 erzielte und berechnete Umsätze wei­terhin Rech­nungen auf Papier oder – nach Zustimmung durch den Rechnungsempfänger – als PDF ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Nr. 1 UStG-E). Die Rechnung muss allerdings noch 2025 zugehen. Bis Ende 2026 gelten diese Erleichterungen für Unternehmen mit einem vorjährigen Jahresumsatz gemäß § 19 Abs. 3 UStG von maximal 800.000 Euro (§ 27 Abs. 39 Nr. 2 UStG-E). Ab 2027 sind Papierrechnungen grundsätzlich nicht mehr zulässig, jedoch können bis Ende 2027 die bisherigen Übergangsregelungen in Anspruch genommen werden, wenn die Rechnungsübermittlung mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) gemäß Art. 2 der Emp­feh­lung 94/820/EG der Kom­mis­sion vom 19. Oktober 1994 über die recht­li­chen Aspekte des elek­tro­ni­schen Daten­aus­tau­sches, ABl. L 338 v. 28.12.1994, S. 98 erfolgt (§ 27 Abs. 39 Nr. 3 UStG-E). 2028 beginnt die E-Rechnungspflicht für alle B2B-Geschäfte.