Bemerkenswertes Urteil zur doppelten Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung kann begründet werden, indem ein Steuerpflichtiger zusätzlich zum Hauptwohnsitz einen Zweitwohnsitz begründet. Voraussetzungen sind eine rein berufliche Veranlassung und eine signifikant größere Nähe zum Beschäftigungsort. Doch nun ergänzte das Finanzgericht Köln dieses Szenario um eine Variante. Ebenfalls steuerlich anzuerkennen ist demnach, wenn der bisherige Lebensmittelpunkt verlagert wird, weil die Familie vom Beschäftigungsort wegzieht, die bisherige Hauptwohnung jedoch behalten und zum Zweitwohnsitz wird.

Kriterien müssen erfüllt sein

Das Finanzamt hatte die für die dop­pelte Haus­halts­füh­rung geltend gemachten Kosten nicht als Wer­bungs­kosten aner­kannt, da sich nach der Gesamt­wür­di­gung aller Umstände der Lebens­mit­tel­punkt weiter am Beschäftigungsort befunden habe. Für diese Annahme werden verschiedene Kriterien herangezogen wie Sozialleben, Freundeskreis, Vereinszugehörigkeiten oder Gemeindeaktivitäten, der Bezug eines Zeitungsabonnements, die Frage, wie umfangreich ausgestattet die Wohnung ist oder die Dauer des regelmäßigen Aufenthalts. Für einen Zweitwohnsitz ist für gewöhnlich anzunehmen, dass es sich um eine Art Notlösung handelt, das Leben sich jedoch dort abspielt, wo die Familie wohnt. Dies reklamierte der im Einspruchsverfahren gescheiterte Kläger vor dem Finanzgericht für sich und begehrte die Anerkennung der Kosten für seine neu begründeten Hausstand.

Veraltetes Familienbild

Das Gericht wies die Klage zurück, bestätigte jedoch, dass ein Familienwegzug eine doppelte Haushaltsführung begründen könne. Nachdem der Kläger jedoch ausführlich angehört worden war, befand das Gericht, dass sich der Lebens­mit­tel­punkt der Kläger weiter am bisherigen, nun zum Zweitwohnsitz erklärten Ort befunden habe, weil sich der Kläger und seine Familie nachweislich im Wesent­li­chen dort auf­ge­halten hätten. Während diese Begründung für die Klageabweisung nachvollziehbar ist, geht die weitere von einer konservativen bis veralteten Auffassung von Partnerschaften aus: Es sei davon aus­zu­gehen, dass sich bei einem ver­hei­ra­teten Paar der Lebens­mit­tel­punkt grund­sätz­lich an dem Ort befinde, an dem der Ehe­gatte wohne (FG Köln, Az.: 11 K 3123/18).