Eine Handwerkerleistung, das muss offenbar immer wieder gerichtlich festgestellt werden, besteht nicht nur aus dem, was von Hand geleistet wird. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte unlängst einen Fall auf dem Tisch, in dem es um Aufwendungen für statische Berechnungen ging. Diese wollte das Finanzamt nicht steuerlich anerkennen, da es sich eben nicht um Handwerk im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG handle.
Das Gericht wies diese Auffassung zurück und urteilte, dass die Statik zur Durchführung einer entsprechend auszuführenden Handwerkerleistungen durchaus relevant sei und eine unselbstständige Nebenleistung darstelle. Es habe ein unmittelbar sachlicher Zusammenhang bestanden. Ob diese Berechnungen vom Handwerker selbst oder von einem anderen Unternehmen vorgenommen werden, sei nicht entscheidend. Ebenfalls unerheblich sei, ob die geplanten Arbeiten schließlich zustande kämen oder – aus statischen Gründen – eben nicht (AZ.: 1 K 1384/19).
Da ähnliche Sachverhalte von verschiedenen Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt wurden, muss nun der Bundesfinanzhof für eine einheitliche Rechtsprechung sorgen. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde (Az.: BFH VI R 29/19). In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene unter Hinweis auf das Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO beantragen.