Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist nicht möglich, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, die Höhe einer Pensionszusage zu ändern. So lautet ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf. Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der im eine betriebliche Altersversorgung für die Mitarbeiter eingeführt hatte, jedoch sein Leistungsversprechen an sich ändernde Umstände anpassen und die zugrunde liegende Transformationstabelle und den Zinssatz ändern wollte. Das Gericht sah darin einen Widerrufsvorbehalt, der bei der Bildung einer Pensionsrückstellung nicht möglich ist (Az.: 15 K 736/16 F). Der Kläger hat unter dem Aktenzeichen IV R 21/19 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.