BGH zur Nachhaftung ausgetretener GbR-Gesellschafter

GbR-Gesellschafter müssen noch lang nach ihrem Ausscheiden damit rechnen, zur Kasse gebeten zu werden. Die sogenannte Nachhaftung gilt nicht etwa nur für die fünf Jahre, die § 160 Abs. 1 S. 2 HGB vorsieht, sondern so lange, bis ein Beschluss der Gesellschafterversammlung die Höhe der Nachhaftungssumme festlegt. Der Bundesgerichtshof hat sogar eine zehn Jahre zurückreichende Nachforderung für rechtens erachtet (Az.: V ZR 250/19). Entscheidend war für das Gericht, dass die Verbindlichkeiten vor dem Austritt des Gesellschafters aus der GbR begründet worden waren, nicht jedoch, wann dieser Austritt erfolgt ist.