Coronabedingte Lohnersatzleistungen sind steuerfrei

Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld und Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sollen die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer abfedern. Grundsätzlich sind diese Leistungen steuerfrei – mit einigen, zum Teil empfindlichen Einschränkungen.

Kurzarbeitergeld

Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht bis zu 24 Monate, aktuellem Stand zufolge jedoch längstens bis 31. Dezember 2021 Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent des letzten Nettoentgelts. 

Ab dem vierten Monat erhöht sich die stets lohnsteuerfreie Lohnersatzleistung für Kinderlose, die mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 Prozent. Für Beschäftigte mit Kindern erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat auf 87 Prozent. Diese Kinder müssen steuerlich zu berücksichtigen sein, also minderjährig oder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Die Kinderzahl muss zum Antragszeitpunkt mindestens mit 0,5 erfasst gewesen sein; Beschäftigte mit Steuerklasse V müssen einen Nachweis erbringen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Coronabonus

Stockt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld auf, handelte es sich dabei bisher um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Um soziale Härten zu vermeiden, wurden diese Leistungen ab März 2020 bis Ende 2021 vorübergehend steuerfrei gestellt, sofern der Betrag 1.500 Euro nicht übersteigt.

Beschäftigungsverbot

Wird nach dem Infektionsschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, um zu vermeiden, dass eine vorliegende oder vermutete Infektion zu weiteren Ansteckungsfällen führt, ist eine Verdienstausfallentschädigung zu bezahlen. Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des letzten Gehalts gewährt, danach in Höhe des Krankengeldes. Auch dieses ist steuerfrei.

Betreuungszeiten

Damit sich die Eltern betreuungs- oder schulpflichtiger Kinder während coronabedingter Kindergarten-, Hort- und Schulschließungen um ihren Nachwuchs kümmern können ohne finanzielle Einbußen zu erleiden, erhalten sie für maximal zehn Wochen eine steuerfreie Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls. Welcher Elternteil die Betreuung übernimmt, ist ihnen selbst überlassen. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 20 Wochen. Auch die Betreuung von pflegegedürftigen und behinderten Angehörigen ist von dieser Regelung erfasst, sollte die bisher besuchte Einrichtung aufgrund behördlicher Anordnung vorübergehend geschlossen sein.

Einkommensteuererklärung wird Pflicht

Die Freude über die gewährten Steuerfreiheiten wird getrübt durch zwei Fakten:

  • Werden die genannten Leistungen bezogen, ist kein Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, sondern eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
  • Lohnersatzleistungen und Zuwendungen wie Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Sie werden zunächst rechnerisch dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet, worauf der Steuersatz berechnet wird. Mit diesem wird die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen multipliziert. Die Steuerfreiheit ist also gegeben, unter Umständen aber erhöht sich die Einkommensteuer auf das verbleibende Entgelt so signifikant, dass das zu Steuernachzahlungen führen kann.