Als in steuerrechtlichen und anderen juristischen Fragestellungen nicht geschulter Mandant muss man eine Menge Vorschussvertrauen in die Kompetenz und Disziplin von Steuerberatern und Rechtsanwälten aufbringen. Es fällt nicht leicht, sich nicht immer wieder die bange Frage zu stellen, ob das, was einem geraten wird, auch wirklich der aktuelle Wissens- und Rechtsstand ist und dem entspricht, was für einen selbst das Beste ist.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun in diese Kerbe geschlagen und geurteilt, dass alle Dokumente, die der Steuerberater fristgerecht beim zuständigen Finanzamt abgibt – oder eben auch nicht -, voll und ganz dem Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Dass dieser den Berater in der Regel nicht sachkundig kontrollieren kann, ist für das Gericht irrelevant. Eine Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids, in dem der Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft unberücksichtigt blieb, wurde deshalb abgelehnt (Az.: 2 K 1274/17).
Da bei diesem Versäumnis grobes Verschulden des Steuerberaters vorlag, ist der korrekte Rechtsweg der, den Steuerberater auf Schadensersatz zu verklagen. Diesen wiederum müsste dann die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung übernehmen.