Die GbR wird sich deutlich ändern

Das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts (MoPeG), das zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt, bringt wich­tige Ände­rungen für Gesell­schaften bür­ger­li­chen Rechts (GbR). So wird künftig zwischen rechts­fä­higer und nicht-rechts­fä­higer GbR unterschieden und die Rechtsunsicherheit der Vergangenheit kann endlich ein Ende haben. Die GbR darf damit gemäß § 705 Abs. 2 BGB neuer Fassung selbst­ständig Rechte erwerben und Ver­bind­lich­keiten ein­gehen, sofern die Gesell­schafter dies wünschen und beschließen. Gemäß §§ 713 und 722 BGB n. F. kann die Gesellschaft auch Rechtsgüter und Vermögen besitzen.

Eintragung hat viele Vorteile

Die Frage, wer in ein Register (beispielsweise ins Grundbuch) ein­zu­tragen ist oder wer für welche Dokumente und Rechtsgeschäfte zeich­nungs­be­rech­tigt ist, wird künftig nachvollziehbar und transparent zu beantworten sein. Mit dem MoPeG kommt auch das Gesell­schafts­re­gis­ter für GbR beim zuständigen Amts­ge­richt. Der Eintrag über die Gesell­schaf­ter­struktur und die rechtliche Ver­tre­tung der Gesell­schaft ist bereits vom GmbH-Register bewährt. Für GbR ist zwar keine Ein­tra­gungs­pflicht vor­ge­sehen, jedoch kann die Ein­tra­gung Voraussetzung für die Eintragung in andere öffentliche Register sein. Beispiele dafür ist die Grundbucheintragung oder die Beteiligung der GbR an einer anderen Gesellschaft.

Ist die GbR im Gesell­schafts­re­gister eingetragen, ändert sich die Firmierung von GbR in eGbR (§ 707a Abs. 2 BGB n. F.) Damit wird sie zum umwand­lungs­fä­higen Rechts­träger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n. F. und kann bei Bedarf unkompliziert in eine GmbH umge­wan­delt werden.

Die Ver­tei­lung der Gewinne und Ver­luste sowie die Stimmrechte zwischen den Gesellschaftern einer eingetragenen eGbR richtet sich gemäß § 709 Abs. 3 BGB n. F. nach den Betei­li­gungs­ver­hält­nissen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Nach­haf­tung die eGbR verlassenden Gesell­schafter wird gemäß § 728b Abs. 1 S. 2 BGB n. F. und § 137 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. auf Schäden vor dem Ausscheiden begrenzt.

Gesetzliche Nachfolgeregelung

Wie bei der GmbH gilt die eGbR mit Einführung des MoPeG nicht mehr automatisch als aufgelöst, wenn ein Gesellschafter verstirbt, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes festgeschrieben wurde. Statt­dessen wird die ver­stor­bene Person als aus der Gesell­schaft ausgeschieden gewertet und die Erben erhalten eine Abfin­dung oder können als Kom­man­di­tisten in die GbR eintreten.