Das Finanzgericht Münster hält eine doppelte Haushaltsführung für nicht anzuerkennen, wenn die Fahrzeit zwischen der Hauptwohnung und der Tätigkeitsstätte maximal eine Stunde beträgt.
Im vorliegenden Fall klagten zusammen veranlagte Eheleute, die gemeinsam einen Hausstand führen. Der Kläger war als Geschäftsführer bei einem Arbeitgeber etwa 30 Kilometer von seiner Hauptwohnung entfernt tätig. Er mietete eine Zweitwohnung in ungefähr einem Kilometer Entfernung von seiner Arbeitsstätte und erhielt von seinem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug, mit dem er unter anderem die täglichen Fahrten zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten unternahm. Die Privatnutzung des Fahrzeugs wurde nach der Einprozentregelung besteuert.
30 Kilometer sind zumutbar
Die Kläger beabsichtigten, die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend zu machen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, es sei dem Arbeitnehmer zumutbar, die Strecke zwischen seiner Hauptwohnung und der Tätigkeitsstätte täglich mit dem Fahrzeug zurückzulegen.
Der wiederum argumentierte, dass es für die Zumutbarkeit auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, bei denen die Fahrzeit für die einfache Strecke über zwei Stunden betrage. Aufgrund gestiegener Fahrzeugkosten und der Baustellensituation auf seiner Strecke sei nicht anzunehmen, dass er täglich mit dem PKW gefahren wäre. Das Gericht konnte diese Ausführungen nicht nachvollziehen und entschied, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben seien (FG Münster Az.: 1 K 1448/22 E).