Gesellschafter kann vom Stimmrecht ausgeschlossen werden

Interessenkollisionen sorgen im unternehmerischen Kontext nicht selten für betriebsinterne Konflikte bis hin zu Schadensersatzklagen oder gar strafrechtliche Konsequenzen. Wird einem Gesellschafter ein der Gesellschaft zuwiderhandelndes Verhalten vorgeworfen, hat er zwar das Recht, sich zu verteidigen und Einfluss auf die Gesellschaftsversammlung zu nehmen, jedoch kann er rechtswirksam von Abstimmungen, die seine Person beziehungsweise sein gerügtes Verhalten betreffen, ausgeschlossen werden. Damit wird ihm zwar das schärfste Schwert, sein Stimmrecht, genommen, doch auch im Gesellschaftsrecht gilt: “Nemo iudex in sua causa.” (Niemand sei Richter in eigener Sache.)

Gesetz wird analog angewendet

Während im GmbH- oder AG-Gesetz diesbezüglich klare gesetzliche Regelungen zu finden sind, trifft das im Personengesellschaftsrecht nicht zu. Da der Gesetzgeber jedoch nicht gewollt haben kann, dass was dort gilt nicht auch analog hier gelten soll, wurde ein allgemeiner Grundsatz geschaffen, der für alle Gesellschaftsformen Gültigkeit besitzt. Bestätigt wurde dies für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof. Wichtig beim Entzug des Stimmrechts ist, dass der Betroffene nicht von der Versammlung ausgeschlossen und ihm auch nicht das Rederecht versagt werden darf (BGH, Az.: II ZR 76/21).