Auch bei der Gewerbesteuer beziehungsweise den Vorauszahlungen werden nun Erleichterungen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen geschaffen. In Frage kommen Anpassung von Vorauszahlungen aufgrund sogenannter veränderter Verhältnisse. Dies gilt vor allem dann, wenn das Finanzamt bereits Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen reduziert hat (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR).
Keine strengen Anforderungen
Gewerbesteuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich von der Pandemie betroffen sind, können bis zum Ende 2021 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages stellen. Wie stark das Unternehmen betroffen sein muss, wird im Erlass vom 25. Januar 2021 nicht thematisiert. Mehr noch, es wird sogar deutlich darauf hingewiesen, dass zwar eine Begründung erforderlich ist, jedoch „bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen sind“. Wenn ein Unternehmer entstandene Schäden nicht im Einzelnen also nachweisen könne, sei das kein Grund, den Antrag abzulehnen. Des weiteren macht der Erlass deutlich, dass die Gemeinde an eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt gebunden sei.
Antrag ist an die Gemeinde zu richten
Dennoch gilt, dass für alle Anträge grundsätzlich die Gemeinden zuständig sind. Nur für den Fall, dass die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist, ist das Finanzamt der Ansprechpartner.