Die Nutzung von Blitzer-Warnsystemen ist verboten. Ob als eigenständiges Gerät, als Software im Fahrzeug installiert und über das Display angezeigt oder als Smartphone-App und selbst dann, wenn der Beifahrer das Gerät betreibt und die Verantwortung übernimmt. Erstmals hat ein Verkehrsteilnehmer, der bei einer Kontrolle erwischt und zu einer Ordnungswidrigkeitsgeldbuße von 100 Euro gebeten wurde, einen Fall bis vor das Oberlandesgericht durchgeklagt. Das Besondere an diesem Fall: Nicht der Fahrer, sondern die Beifahrerin hatte auf ihrem Handy eine App installiert und genutzt.
Darf der Beifahrer warnen (lassen)?
Das OLG Karlsruhe hatte zu klären, ob gemäß § 23 Abs. 1c Satz 2 StVO ein verbotenes Verwenden eines technischen Geräts, welches dazu bestimmt ist Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören oder zumindest auch zu diesen Zwecken verwendet werden kann, auch dann vorliegt, wenn dieses von einem anderen Fahrzeuginsassen mit Billigung des Fahrers getan wird. Mit der Einführung des § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO war das Verbot auf Navigationsgeräte und Mobiltelefone mit entsprechenden Apps erweitert worden, damit war die Frage nach eventuell zulässigen Geräten obsolet.
Verwenden kann auch passiv erfolgen
Das Gericht machte deutlich, dass ein „Verwenden“, wie es in § 23 Abs. 1c StVO heißt, nicht bedeutet, dass der Fahrer das Gerät aktiv nutzen muss, sondern dass es ausreichend für eine Ordnungswidrigkeit ist, wenn er sich eine verbotene Funktion zunutze macht. Das tut er, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse das Gerät betreibt und ihm die Informationen zur Verfügung stellt (OLG Karlsruhe,Az.: 2 Orbs 35 Ss 9/23).