Grundsatzurteil zu „Blitzer.de“

Die Nutzung von Blitzer-Warnsystemen ist ver­boten. Ob als eigenständiges Gerät, als Software im Fahrzeug installiert und über das Display angezeigt oder als Smartphone-App und selbst dann, wenn der Beifahrer das Gerät betreibt und die Verantwortung übernimmt. Erstmals hat ein Verkehrsteilnehmer, der bei einer Kontrolle erwischt und zu einer Ordnungswidrigkeitsgeldbuße von 100 Euro gebeten wurde, einen Fall bis vor das Ober­lan­des­ge­richt durchgeklagt. Das Besondere an diesem Fall: Nicht der Fahrer, sondern die Bei­fah­rerin hatte auf ihrem Handy eine App installiert und genutzt.

Darf der Beifahrer warnen (lassen)?

Das OLG Karls­ruhe hatte zu klären, ob gemäß § 23 Abs. 1c Satz 2 StVO ein ver­bo­tenes Ver­wenden eines tech­ni­schen Geräts, welches dazu bestimmt ist Ver­kehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen anzu­zeigen oder zu stören oder zumin­dest auch zu diesen Zwecken ver­wendet werden kann, auch dann vor­liegt, wenn dieses von einem anderen Fahr­zeug­in­sassen mit Bil­li­gung des Fahrers getan wird. Mit der Ein­füh­rung des § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO war das Verbot auf Navi­ga­ti­ons­ge­räte und Mobil­te­le­fone mit entsprechenden Apps erweitert worden, damit war die Frage nach eventuell zulässigen Geräten obsolet.

Verwenden kann auch passiv erfolgen

Das Gericht machte deutlich, dass ein „Ver­wen­den“, wie es in § 23 Abs. 1c StVO heißt, nicht bedeutet, dass der Fahrer das Gerät aktiv nutzen muss, sondern dass es ausreichend für eine Ordnungswidrigkeit ist, wenn er sich eine verbotene Funktion zunutze macht. Das tut er, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse das Gerät betreibt und ihm die Informationen zur Verfügung stellt (OLG Karls­ruhe,Az.: 2 Orbs 35 Ss 9/23).