Wer ein Handelsgeschäft erwirbt und unter der bisherigen Firma, also dem Namen, unter dem der Betrieb eingeführt ist, weiterbetreibt, haftet für die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Diese Regelung ist in § 25 Abs. 1 Handelsgesetzbuch festgeschrieben und soll Geschäftspartner davor schützen, ihrer Forderungen verlustig zu gehen, wenn ihnen nicht ausdrücklich bekannt (gemacht) wird, dass sich die Eigentumsverhältnisse verändert haben.
Firma oder Marke?
Was aber gilt, wenn umfangreiche Vermögensgegenstände eines Betriebs erworben werden und dessen Name vereinbarungsgemäß für Produkte genutzt wird? Weder eine Firmenänderung noch eine Geschäftsführungswechsel sollten stattfinden. Dennoch beantragte die Käuferin die Handelsregistereintragung eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass man befürchte, dass man im Rechtsverkehr die Verwendung des Namens des (in Teilen) gekauften Betriebs als Firmenfortführung wahrnehmen könne. Die daraus abzuleitende Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB für Verbindlichkeiten wolle man verhindern. Das registerführende Amtsgericht lehnte die Eintragung ab; das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die dagegen eingelegte Beschwerde zurück (Az.: 5 W 73/17).
Kein Erwerb, keine Haftung
Der Tenor des Urteils war so kurz wie einfach: Da die Voraussetzungen einer Firmenfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB nicht vorliegen, kann ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Nicht das ganze Unternehmen war erworben worden, sondern nur Vermögensgegenstände aus dessen Eigentum. Zudem habe der Käufer nicht das Ziel gehabt, den Betrieb im Wesentlichen unverändert unter der alten Firma weiterzuführen, also zu übernehmen. Ein Verzicht des bisherigen Inhabers auf sein Geschäft und dessen Firmierung sei auch nicht erfolgt. Der Name des Produkts, also eine Marke, sei nicht gleichzusetzen mit dem Namen der Firma, auch wenn dieser ähnlich oder identisch ist.