Gute Nachrichten für Steuerzahler: Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer wurde 2018 für Alleinstehende auf 9.000 Euro erhöht, für Ehepaare beträgt er nun 18.000 Euro. In diesem Zuge hat man auch eine Anpassung der Steuersätze an die Inflationsrate in Höhe von 1,65 Prozent vorgenommen und die Steuersätze verschoben. Dadurch greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent erst ab eine, Einkommen ab 54.950 Euro — 2017 waren es noch 54.058 Euro. Auch hier werden für zusammen Veranlagte die Beträge verdoppelt.
Mit dem Grundfreibetrag steigt auch der Unterhaltshöchstbetrag auf 9.000 Euro. Diese Summe kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn Angehörige oder andere bedürftige Personen unterstützt werden. Verfügt der Betroffene über eigenes Einkommen von mehr als jährlich 624 Euro, reduziert sich der Höchstbetrag entsprechend.
Auch das Kindergeld ist gestiegen. Für das erste und zweite Kind beträgt es ab 2018 monatlich 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und jedes weitere erhält 225 Euro. Der Kinderfreibetrag erhöht sich um 36 Euro für jedes Elternteil. Der Antrag auf Kindergeld kann nur noch für sechs Monate rückwirkend gestellt werden; bisher war dies innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährung möglich.
Und schließlich werden nach einer Heirat beide Ehepartner auch dann in die Steuerklasse IV eingestuft, wenn nur ein Alleinverdiener gemeldet ist. Die Steuerklassenkombination III/V soll künftig die Ausnahme sein und nur dann und auf Antrag erteilt werden, wenn und solange beide Ehepartner das wollen.