Kapitalabfindung ist nicht steuerbegünstigt

Erneut macht ein Urteil eines Finanzgerichts deutlich, dass der Steuerberater in die Entscheidung einbezogen werden sollte, wenn es um die Wahl geht, eine Direktversicherung entweder als Rente oder als Einmalzahlung in Anspruch zu nehmen. Das FG Münster wies eine Klage ab, die darauf abzielte, eine Kapitalabfindung wie eine Rente der ermäßigten Besteuerung zu unterwerfen.

Im verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin eine Direktversicherung abgeschlossen und im Rahmen einer Gehaltsumwandlung über 14 Jahre einen Anspruch auf (Renten-) Versicherungsschutz nach dem BetrAVG erworben. Wie üblich hatte sie nach dem Ablauf der Anspardauer die Wahl, eine lebenslängliche monatliche Rente zu erhalten oder – auf Antrag – eine einmalige Zahlung.

Die Klägerin wählte das Kapitalwahlrecht, erhielt rund 44.500 Euro von ihrer Versicherung überwiesen – und bekam Post vom Finanzamt. Dieses behandelte die Zahlung als steuerpflichtige Rente gemäß § 22 Nr. 5 EStG und legte dafür den regulären Steuersatz zugrunde. Die Klägerin wollte dies nicht akzeptieren und forderte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EstG. Damit hatte sie keinen Erfolg, denn eine Einmalzahlung sei, so das Gericht nicht mit einer Rente gleichzustellen (FA Münster, Az.: 1 K 1990/22E).