Kein Schadensersatz für verzögerte DSGVO-Auskunft

Die DSGVO gewährt jeder Person oder Firma das Recht zu erfahren, welche Daten über sie gespeichert sind. Dazu gehört das

  • Recht auf Auskunft über die Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten,
  • über die Verarbeitungszwecke,
  • über die Kategorien der verarbeiteten Daten,
  • über die Empfänger der gespeicherten Daten,
  • über die geplante Dauer der Speicherung und
  • gegebenenfalls ein Recht auf Berichtigung oder Löschung.

Diese Auskunft kann formlos angefordert werden. Innerhalb welchen Zeitraums das Unternehmen oder die Behörde antworten muss, ist gesetzlich nicht festgelegt. Nur dass die Auskunft erteilt werden muss und dass sie vollständig sein muss, ist ist in Art. 15 DSGVO verankert. Wie zu erwarten war, müssen sich nun die Gerichte mit der Umsetzung befassen und praxistaugliche Regelungen entwickeln. 

Begründet Warten eine Schadensersatzpflicht?

So hatte das Landgericht Bonn nun einen Fall mit einem datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch auf dem Tisch. Darin ging es um die Frage, ob es acht Monate dauern darf, bis ein auskunftspflichtiges Unternehmen eine Anfrage bearbeitet und darum, ob durch diese lange Zeitspanne ein Schaden entstehen kann. 

Leider hat sich das Gericht nicht dazu geäußert, wie lang sich ein Auskunftspflichtiger Zeit nehmen darf, somit bleibt diese Frage weiterhin unbeantwortet. Die Kammer begründete das damit, dass die Klägerin bereits nicht objektiv und nachvollziehbar begründen konnte, welcher Schaden ihr entstanden sei. Voraussetzung für eine Haftung gemäß Art. 82 Abs. 2 DSGVO sei nämlich die substantiierte Darlegung eines materiellen oder immateriellen Schadens durch den Betroffenen. Gegebenenfalls müssten entsprechende Beweismittel vorgelegt werden. In diesem Sinne hatte auch das Oberlandesgericht Bremen bereits geurteilt (Az.: 1 W 18/21).

Jede Form von Schaden musst bewiesen werden

Ein reines Warten auf die gewünschte Auskunft allein stelle noch noch keinen Schaden dar, erklärten die Richter, auch dann nicht, wenn man einen immateriellen Schaden annehme. Auch dabei müsse nämlich eine spürbare Beeinträchtigung vorliegen und nicht lediglich der Unwille, den Fall einige Monate auf Wiedervorlage liegen zu haben. Somit verneinte das Landgericht einen Anspruch auf Schadenersatz.

Aus dem Urteil ist als Nebenprodukt eine weitere Erkenntnis zu ziehen: Das LG hält einen pauschalen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro für Auskunftsangelegenheiten für unangemessen. Sofern keine besonderen Härten erkennbar seien, erkennt das Gericht 500 Euro als den angemesseneren Streitwert an (LG Bonn, Az.: 15 O 372/20).