Keine Auskunft für Journalisten

Auch Auskunftsansprüche von Presseangehörigen haben ihre Grenzen. Konkret verläuft die dort, wo das Steuergeheimnis beginnt. Darüber hinwegzugehen ist gemäß eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig nur zulässig, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

Der Kläger ist hatte als Journalist zwar ein Interesse daran, zu erfahren, was in einem Unternehmen vor sich geht, in dem die Steuerfahndung und die Polizei aktiv wurden, doch er stieß auf verschlossene Türen und Münder. Das Finanzamt verweigerte die Auskünfte unter Hinweis auf das Steuergeheimnis; Klage und Berufung dagegen blieben erfolglos (BVerwG, Az.: 7 C 33.17).

Steuergeheimnis muss gewahrt bleiben

Die Begründung der Leipziger Kammer fiel kurz aber deutlich aus: Die gesetzliche Regelung zum Steuergeheimnis (§ 30 AO) kann auch nicht durch die verfassungsrechtlich gewährleistete Pressefreiheit dahingehend ausgelegt werden, dass bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen stets eine „offene“ Einzelfallabwägung vorzunehmen beziehungsweise eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.

Dieses Urteil kann nur begrüßt werden. Nicht jede Ermittlung oder Handlung durch die Exekutive ist von so weitreichender gesellschaftlicher Bedeutung, dass sie von den Medien zu begleiten werden muss. Eine Einzelfallentscheidung durch die Behörde hat stets unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu erfolgen.