Dass Autofahrer das Mobiltelefon während des Fahrens nicht bedienen dürfen, macht § 23 Abs. 1a StVO deutlich:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Gerichte legen diese Vorschrift allerdings unterschiedlich aus. Manchen Richtern genügt es, wenn das Smartphone nur in der Hand gehalten wird, um ein Bußgeld zu verhängen. Andere, wie das Oberlandesgericht Celle, sehen im bloßen Berühren eines Handys ohne eine nachweisliche Nutzung keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Das Gerät müsse aktiv bedient werden, damit ein Verstoß vorliege, urteilte das Gericht in einem aktuellen Urteil (3 Ss (OWi) 8/19). Das OLG Oldenburg war 2018 anderer Ansicht gewesen (Az.: 2 Ss (OWi) 201/18).
Sprachsteuerung als legale Alternative
Für die Praxis kann also nur geraten werden, das Handy in eine Halterung zu stecken und ausschließlich mittels Freisprecheinrichtung zu telefonieren oder sich zum Ziel navigieren zu lassen. Auch gegen eine Nutzung der Sprachsteuerung ist gemäß aktueller Rechtsprechung aber ohne Gewähr für die Zukunft nichts einzuwenden, wenn dabei beide Hände am Lenkrad bleiben.