RECHTSLEXIKON: §181 BGB

Im Geschäftsleben allgegenwärtig, regelt er das Verbot des Insichgeschäfts und der Mehrfachvertretung durch den Geschäftsführer einer GmbH. Doch gerade diese Beschränkungen können in der Praxis zu unpraktischen Konsequenzen führen. Um diese zu umgehen, ist eine Befreiung des Geschäftsführers möglich – allerdings nur unter Beachtung klarer Vorgaben.

Rechtlicher Hintergrund

Der Geschäftsführer einer GmbH darf grundsätzlich keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließen, mit dem er gleichzeitig als Geschäftsführer verbunden ist. Dies soll Interessenkonflikte verhindern und den Schutz des Unternehmens sicherstellen. In der Praxis kann dieses Verbot jedoch hinderlich sein, beispielsweise wenn der Geschäftsführer mehrere Konzerngesellschaften vertritt und diese untereinander Verträge abschließen müssen.

Praxisgerechte Lösung

Um diese Einschränkungen zu umgehen, kann die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Dies ermöglicht ihm, sowohl Insichgeschäfte als auch Mehrfachvertretungen vorzunehmen.

Formulierungsfehler vermeiden

Die Befreiung muss klar und eindeutig dokumentiert sein. Dazu sind folgende Punkte erforderlich:

  • Beschluss der Gesellschafterversammlung: Die Entscheidung zur Befreiung muss formal korrekt durch die Gesellschafterversammlung getroffen werden.
  • Anmeldung beim Handelsregister: Die Befreiung muss beim Handelsregister angemeldet und im elektronischen Handelsregister veröffentlicht werden.
  • Formulierung: Der Wortlaut des Beschlusses sollte eindeutig und unmissverständlich sein. Empfehlenswert ist die Formulierung “Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB”. Unklare Formulierungen, wie etwa “Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB”, können zur Nichteintagung der Befreiung führen.

Urteil des OLG

In einem Beschluss vom 12. Februar 2015 (W 129/15) hatte sich das Oberlandesgericht Nürnberg mit einem Fall zu befassen, in dem die Gesellschafterversammlung einer GmbH beschlossen hatte, den Geschäftsführer von “der Beschränkung des § 181 BGB” zu befreien. Das Gericht stellte fest, dass diese Formulierung nicht ausreichend sei, da sie nur auf eine der beiden Beschränkungen des § 181 BGB abziele. Die Folge: Die Befreiung war in ihrer Gesamtheit unwirksam.