Nicht übertragbare Forderungen sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Dass dazu auch Riester-Verträge gehören, hat der BGH nun klargestellt. Dass ein Schuldner den Vertrag kündigen und über die Ansprüche verfügen beziehungsweise die Auszahlung der Ansparsumme fordern kann, ändert daran nichts: Die durch eine staatliche Zulage geförderte Altersvorsorge gehört nicht zur Insolvenzmasse (BGH, Az.: IX ZR 21/17).