Eigentlich wird man nach dem Reifenwechsel von der Werkstatt darauf hingewiesen: Nach etwa 50 Kilometern soll sich der Kunde vergewissern, dass sich die Schrauben nicht gelockert haben. Meist wird ein Aufkleber im Sichtfeld des Fahrers angebracht, in der Regel aber steht ein Hinweis auf der Rechnung. Zusätzlich wird man in der Regel auch noch mündlich informiert. Dass das nicht grundlos geschieht, müssen sich immer wieder Fahrzeughalter vorhalten lassen, die nach einem Unfall oder einer Beschädigung ihres Wagens durch sich lösende Räder die Werkstatt in Regress nehmen wollen.
Haftung der Werkstatt nur bei fehlendem Hinweis
Die Frage ist dabei nicht, ob die Reifen korrekt montiert waren – ist dies nachweisbar, haftet die Werkstatt für den entstandenen Schaden, wenn sie auch bei der 50 Kilometerkontrolle einen Fehler macht oder übersieht -, sondern ob der Halter eine Mitschuld trägt. Diese ist immer dann gegeben, wenn er die Festigkeit der Schrauben nicht prüft oder prüfen lässt. Dafür sprechen ihm die Gerichte eine Zeitspanne von rund 50 seit dem Wechsel gefahrene Kilometer, nicht aber 100 Kilometer zu. Unterlässt er die Kontrolle, greift zwar die Vollkaskoversicherung für den Schaden am Fahrzeug ein, doch die Mehrkosten für Selbstbeteiligung, Abschlepp- und Transportkosten, Wertminderung sowie Nutzungsausfall muss der Geschädigte selbst tragen. Entsprechend urteilte das Landgericht München (Az.: 10 O 3894/17).