Steuerrecht in Zeiten der Pandemie: Steuerstundung und Fristverlängerungen

Dass Liquiditätsbeihilfen der Bundesländer rasch und unkompliziert durch die aktuell für viele Unternehmen finanziell schwierigen Zeiten helfen, hat sich bereits herumgesprochen. Viele haben bereits Geld erhalten und können damit zumindest einen Teil ihrer Fixkosten decken. Doch es gibt noch weitere Unterstützungen, die bislang noch wenig bekannt sind.

Während Steuererleichterungen erst nach und nach, in der Hauptsache wohl aber gegen Ende diesen Jahres beschlossen und mit den Jahreserklärungen in Anspruch zu nehmen sein werden, sorgen Stundungen dafür, dass ad hoc Ausgaben gedrosselt werden können. Auch die Aussetzung von Säumniszuschlägen und das Verschieben von Vollstreckungen hilft gebeutelten Unternehmen.

Wie bei den Beihilfen, sind sich die Länder einig in der Ausgestaltung und Beantragungsform. So können unmittelbar von Corona Betroffene bundesweit formlos die Herabsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung (sog. 1/11) bis auf Null sowie die Stundung von Steuervorauszahlungen und beantragt werden. In Frage kommen Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Berlin stundet seinen Betrieben bei Bedarf sogar die Lohnsteuer. Hessen, Baden-Württemberg und Bayern gehen einen Schritt weiter als die anderen Landesfinanzverwaltungen und erstatten bereits gezahlte Umsatzsteuersondervorauszahlungen auf Antrag zurück.

Tipp: Zwar kann der allgemeine Stundungsantrag auch die Gewerbesteuer beinhalten, jedoch ist für die Gewerbesteuerveranlagung die Gemeinde des Firmensitzes zuständig. Soll sichergegangen werden, dass alle Stundungen korrekt zugeordnet werden, kann auch hier ein formloser Zweizeiler verfasst werden.

Alle Anträge können per Mail oder Fax an die zuständigen Finanzämter und Gemeinden geschickt werden; die Antwort muss jedoch aufgrund des Steuergeheimnisses stets per Post erfolgen (§ 30 AO).

Beispiel für einen Antrag auf Stundung.