Steuertipp: Snacks als steuerfreie Aufmerksamkeit

Kleine Aufmerksamkeiten, die durch den Magen gehen, erhöhen die Freude an der Arbeit. Das ist der Gedanke dahinter, wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern kostenlose Heißgetränke und Backwaren spendiert. Fast zwangsläufig wird das Finanzamt mit der Forderung auftreten, dieses “Frühstück” als zusätzlichen Arbeitslohn lohnbuchhalterisch zu verarbeiten. Dagegen sollten sich Unternehmen wehren, wenn sie sicher sind, alles richtig zu machen.

Diese Unterschiede zwischen den Verpflegungsformen sind entscheidend für die steuerliche Einstufung:

  • Eine Mahlzeit kann ein Frühstück, eine Mittag- oder Abendessen sein. Sie führt grundsätzlich zu Arbeitslohn und ist daher mit den monatlichen Sachbezugswerten anzusetzen.
  • Die Kost ist nur zu versteuern, wenn der Wert die Freigrenze von monatlich 44 Euro übersteigt. In die Bewertung fließen dabei die üblichen Endpreise der verwendeten Lebensmittel abzüglich der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ein.
  • Die Aufmerksamkeit, also kleine Snacks wie Brezen oder Brötchen, sind steuerfrei. Wichtig ist, dass sich keine Beläge auf den Brötchen befinden. Werden beim Backen Käse, Rosinen, Speck und andere Zutaten verwendet, ist das unschädlich.