Umsatzsteuer: Erleichterungen für Kleinst- und Jungunternehmer

Das Bürokratieentlastungsgesetz III schafft ab diesem Jahr zwei wichtige Änderungen für Kleinunternehmer: So wird die Grenze des Gesamtumsatzes für die Kleinunternehmerbesteuerung von bisher 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Wurde im vergangenen Kalenderjahr – also 2019 – nicht mehr als 22.000 Euro Gesamtumsatz erwirtschaftet und werden 2020 voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro umgesetzt, ist die Kleinunternehmereigenschaft anzuerkennen.

Ab 2021 wird eine weitere Erleichterung für Jungunternehmer eingeführt. Bislang muss, wer eine unternehmerische Betätigung neu aufnimmt, im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im Folgejahr monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Diese Pflicht wird in einer Testphase für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 ausgesetzt und dann auf den Prüfstand gestellt.