Unklare Dienstwagenregelung bei Ehegatten-Minijobs

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis auf Minijobbasis, bei dem der angestellte Ehepartner einen Dienstwagen privat nutzen darf – das klingt nach Steuersparmodell und erscheint damit objektiv betrachtet als grenzwertig. Doch das Finanzgericht Köln befand, dass dieses Vorgehen in Ordnung ist und die Lohnkosten ebenso wie der Kfz-Aufwand als Betriebsausgaben abziehbar sein können (Az.: 3 K 2547/16).

Voraussetzung war im verhandelten Fall, dass die Ehefrau gemäß schriftlich geschlossener arbeitsvertraglicher Vereinbarung vorwiegend Kurierfahrten zu erledigen hatte. Der SAAB 9-3 Vektor Kombi, der dafür angeschafft worden war und den die Frau privat nutzen durfte, erschien dem Gericht als angemessen und geeignet. Die Einprozentregelung war angewandt und auf die Bruttovergütung von monatlich 400 Euro angerechnet worden – auch das befand das Gericht als korrekt. Dass vom Gehalt damit nichts mehr übrig blieb, sei Angelegenheit der Arbeitnehmerin.

Fremdvergleich und Angemessenheit

Das Finanzamt hatte das Arbeitsverhältnis eben wegen dieser großzügigen Dienstwagenüberlassung nicht anerkannt. Mit einem fremden Dritten wäre diese Regelung nicht getroffen worden, hatte die Behörde argumentiert und dem Arbeitgeber die entsprechenden Betriebsausgaben gestrichen. Das Gericht betrachtete den Einzelfall und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich ausgeübt worden war. Zudem sei das Fahrzeug nicht zusätzlich zu einem Barlohn gewährt, sondern mit diesem verrechnet worden.

Die Finanzbehörde war mit diesem Urteil nicht einverstanden und legte Revision bei Bundesfinanzhof ein (Az.: X R 44/17). Erhofft wird nun ein Grundsatzurteil, das die sich bisher widersprechende Rechtsprechung des BFH vereinheitlicht. Beispielhaft seien genannt der BFH-Beschluss vom 21.1.2014, Az.: X B 181/13 und der vom 21.12.2017, Az.: III B 27/17.