Urlaubsansprüche, deren Verfall und Übertragbarkeit in Folgejahre sowie die Frage, ob Urlaub vererbbar ist, hat die Gerichte die letzten Jahre beschäftigt. Dabei wurden mittlerweile EU-weit Grundlagen geschaffen, die allmählich in die gängige nationale Rechtsprechung mündeten. Ein Thema dürfte das letzte der zu klärenden gewesen sein: Erlangen Arbeitnehmer Urlaubstage auch dann, wenn sie gar nicht arbeiten?
Drei Urteile des Bundesarbeitsgericht und eines des Europäischen Gerichtshofs sind richtungsweisend: Die Tatsache, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, sorgt nicht automatisch dafür, dass auch Urlaubsanspruch entsteht. Die Zeit eines unbezahlten Sonderurlaubs, die Elternzeit sowie die Ruhephase innerhalb der Altersteilzeit sind nicht gleichzusetzen mit Arbeitsunfähigkeit und Mutterschutz. Bei letzteren summieren sich die jeden Monat die aus dem Jahresurlaub durch 12 zu dividierenden Urlaubstage auch während der Abwesenheit.
Das BAG hat damit seine eigene Rechtsauffassung aus 2014 geändert. Damals hieß es noch:
“Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat.”
(Az.: 9 AZR 678/12)
Während unbezahlter Sonderurlaub und Elternteilzeit in ihrem Sinn und Zweck bekannt sind, bedarf die Altersteilzeit einer Erklärung. Sie soll einen gleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer vom Erwerbsleben zur Rente darstellen. Damit ist, so der Ansatz, dem Arbeitgeber gedient, der einen erfahrenen Mitarbeiter nicht von einem Tag auf den anderen verliert. Dieser wiederum wird nicht unvermittelt mit dem Ruhestand konfrontiert, sondern kann sich allmählich vom Arbeitsleben verabschieden. Entsprechend war der Plan, dass die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit reduziert wird. In der Praxis hat sich jedoch das Blockmodell durchgesetzt. Der Mitarbeiter arbeitet für eine festgelegte Zeitspanne die gewohnte Stundenzahl und bleibt die folgende Zeitspanne zu Hause. Dieses Modell kann wochenweise oder auch monatsweise vereinbart werden. Das wiederum brachte die Frage auf, wie der Urlaubsanspruch zu berechnen ist: Für die gesamte Zeit oder nur für den “Arbeitsblock”? Diese Frage ist nun beantwortet.
Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage
Bei der Berechnung der Urlaubsdauer muss nur die Zeit berücksichtigt werden, für die für beide Vertragspartner ihre jeweiligen Hauptleistungspflichten – die Arbeitsleistung und die Entgeltzahlung – gelten. Sind diese Pflichten vorübergehend vertraglich und damit übereinstimmend ausgesetzt, ruht das Arbeitsverhältnis. Damit entstehen keine einseitigen Forderungen. Das BAG stellte mit seinen Urteilen fest, dass Urlaub nur für die tatsächlichen Arbeitstage zu berechnen ist und die Freistellungszeiten unberücksichtigt bleiben. Kurz, ohne Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub.
Die entsprechenden Urteile: BAG, Az:. 9 AZR 362/18 (unbezahlter Sonderurlaub); Az.: 9 AZR 315/17 (Elternzeit); Az: 9 AZR 481/18 (Altersteilzeit); EuGH, Az.: C-12/17 (Elternzeit).