Von der Uneinbringlichkeit einer Forderung ist nicht auszugehen, wenn der Schuldner die Zahlung nach dem Eintritt der Fälligkeit verzögert, sondern erst dann, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass die Forderung ganz oder teilweise längerfristig oder dauerhaft rechtlich oder tatsächlich nicht ausgeglichen wird.
Was so sperrig klingt, hat nicht nur dann Relevanz, wenn man als Unternehmer einsehen muss, dass der Kunde nicht bezahlen wird, die Leistung oder Lieferung also als Verlust verbucht werden muss. Wichtig ist die Frage nach dem Wann und Warum auch dann, wenn es um die (umsatz-) steuerlichen Aspekte geht.
Der BFH muss entscheiden
Einen Streitfall (in dem es um das umsatzsteuerrechtlich besondere Baurecht geht, wobei die herbeizuführende Klärung durchaus grundsätzlicher Natur ist), wann eine Berichtigung vorzunehmen ist beziehungsweise vorgenommen werden darf, versuchte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zu schlichten und hat in seiner Urteilsbegründung den obigen Leitsatz aufgestellt (A.: 5 K 5040/15). Weil das Finanzamt mit dem Urteil nicht einverstanden war und die Antwort auf die Fragestellung von genereller Bedeutung ist, hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen (Az.: V R 38/17).