Der Jahreswechsel ist Vergangenheit, das Fazit zu 2023 fällt bestenfalls durchwachsen aus. Der Ausblick auf 2024 soll zu mehr Optimismus anregen. Ein höherer Grundfreibetrag und gestiegene Freigrenze beim Soli, eine Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags, Verbesserungen bei der Arbeitnehmer-Saprzulage und bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, mehr Geld für Kinder und weiterer Bürokratieabbau. So lässt sich zusammenfassen, was Positives für Steuerpflichtige beschlossen und geplant wurde.
Ein Wermutstropfen muss jedoch gleich zu Beginn sein, denn die massiv gestiegenen Energiekosten machen vielen Betrieben das Leben schwer. Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft, die zum Regelsteuersatz versteuerten Strom für betriebliche Zwecke (ausgenommen die Elektromobilität), entnehmen, konnten bis Ende 2023 eine Stromsteuerentlastung in Höhe von 5,13 Euro je Megawattstunde (MWh) beantragen. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 Euro je MWh. Vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 beträgt die Entlastung nun 20 Euro je MWh.
Familien und Arbeitnehmer
Arbeitnehmer dürfen sich über einen gestiegenen Grundfreibetrag um 696 Euro auf 11.604 Euro freuen. Dies führt grundsätzlich auch zu einer geringeren Lohnsteuer. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen ist an den Grundfreibetrag gebunden und wird in diesem Zuge ebenfalls angehoben. Auch der Kinderfreibetrag steigt um 360 Euro auf 9.312 Euro.
Der Solidaritätszuschlag ist seit 2021 ohnehin für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen durch die Anhebung der Freigrenze auf 16.956 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung entfallen. Im Jahr 2023 wurde die Freigrenze auf 17.543 Euro (35.086 Euro) erhöht und wird ab 2024 erneut um 587 Euro auf 18.130 Euro (36.260 Euro) angehoben. Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sogenannten Milderungszone, die für Steuerpflichtige gilt, die den Soli noch zu bezahlen haben. Ebenfalls interessant für höher verdienende Arbeitnehmer: Ab einem Einkommen von 69.300 Euro können sie in die private Krankenversicherung wechseln.
Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt auf 40.000 Euro für Nichtverheiratete und auf 80.000 Euro für zusammen veranlagte Verheiratete beziehungsweise Verpartnerte. Dies gilt für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen und für das Bausparen. Beteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers sehen einen gestiegenen Steuerfreibetrag von 1.440 Euro auf 2.000 Euro vor.
Unternehmen und Selbstständige
Der geplante Bürokratieabbau bietet für Unternehmen wenig Interessantes. Lediglich die Herabsetzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren auf 8 Jahre kann als Erleichterung für jene Betriebe verbucht werden, die noch Papier zu lagern haben.
Ab voraussichtlich Herbst 2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise allen wirtschaftlich tätigen natürlichen Person, jeder juristischen Person und jeder Personenvereinigung zugeteilt. Sie dient als einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren sowie als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Dieses ist ein zentrales und ressortübergreifendes Vorhaben zur Verwaltungsdigitalisierung und -modernisierung. Ziel ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only“-Prinzip).
Große Pläne mit hohem Unsicherheitsfaktor
Ein großer Wurf soll das Wachstumschancengesetz werden. Dieses wird jedoch noch überarbeitet und daher noch einige Änderungen erfahren. Gewünscht ist unter anderem, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Investitionsanreize schaffen. Daneben soll nicht weniger als eine Vereinfachung des Steuersystems und eine Bürokratieabbau in den Betrieben erreicht werden.
Einige Punkte des Gesetzesentwurfs:
- Befristete Verbesserung beim einkommensteuerlichen Verlustvortrag
- Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter und Anhebung der GWG-Grenze
- Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
- Anhebung der Betragsgrenzen für Sammelposten
- Erhöhung der Sonderabschreibung
- Anhebung der Freigrenze für Geschenke
- Erhöhung der Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen
- Anpassung der Zinsschranke an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie
- Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie
- Einführung einer gesetzlichen Regelung zu elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich
- Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung
- Anhebung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- Befreiung von bestimmten Erklärungspflichten für Kleinunternehmer
- Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger