Weihnachtsfeier endete vor dem Finanzgericht

Auch wenn es sich im vor dem Finanzgericht Köln verhandelten Fall letztlich nur um wenige Euro Streitwert handelte, geht es manchmal eben ums Prinzip und um den Glauben an die (steuerliche) Gerechtigkeit. Den stellte ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter mit seiner Klage und das Gericht mit seinem Urteil wieder her – zumindest für den Moment (Az.: 3 K 870/17).

Zu kurzfristige Absagen

Anlass der Diskussion mit dem Finanzamt war eine Weihnachtsfeier. 27 Arbeitnehmer hatten sich angemeldet, worauf die Veranstaltung geplant und gebucht worden war. Dann jedoch sagten zwei Teilnehmer kurzfristig ab. Da die Kosten für die Feier nicht mehr reduziert werden konnten, stellte sich das Unternehmen auf den Standpunkt, dass die Personenzahl wie vorgesehen berücksichtigt werden muss. Die lohnsteuerrechtlich zu verbuchenden Zuwendungen an die Arbeitnehmer wurden entsprechend für 27 Mitarbeiter vorgenommen.

Das Finanzamt schloss sich dieser Rechtsauffassung nicht an und berechnete die Lohnversteuerung auf Basis der tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer, was den zu versteuernden Betrag jedes Einzelnen erhöhte. Zwar widersprachen die Kölner Richter dieser Vorgehensweise, das Finanzamt legte jedoch Revision beim Bundesfinanzhof ein. Das Aktenzeichen lautet: VI R 31/18).