Erkrankt oder verstirbt der einzige Geschäftsführer einer GmbH überraschend, kommt auf gegebenenfalls am Unternehmen beteiligte Gesellschafter die Pflicht zu, Schriftstücke und Willenserklärungen entgegenzunehmen, Fristen einzuhalten, Zahlungen anzuweisen und gegebenenfalls Insolvenzantrag zu stellen sowie einen neuen Geschäftsführer zu suchen. Ist keine interne, den Formvorschriften des Registergerichts entsprechende Nachfolgeregelung zumindest für eine Übergangszeit getroffen, ist die GmbH führungslos und damit prozessunfähig. Das kann verhindert werden, indem durch die Gesellschafter oder Erben ein Notgeschäftsführer oder Prozesspfleger bestellt wird. Erben müssen sich jedoch zunächst als solche legitimieren und können erst dann durch Beschluss einen neuen Geschäftsführer ernennen.
Rücktritt kann die GmbH lähmen
Legt jedoch ein Geschäftsführer sein Amt nieder, sollte dies in einer Weise erfolgen, dass die GmbH handlungsfähig bleibt; es muss also durch die Gesellschafterversammlung zeitnah ein (Interims-)Nachfolger bestimmt werden können. Grundsätzlich gibt es zwar weder eine gesetzliche Kündigungsfrist noch Formvorschriften zur Amtsniederlegung, jedoch kann ein spontaner Rücktritt rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Gesellschaft dadurch handlungsunfähig wird (OLG Nürnberg Az.: 12 W 502/21). Eine spontanen Verabschiedung vorbeugende vertragliche Regelung im Geschäftsführervertrag kann nur dringend geraten werden.