Wer haftet für Schäden in der Waschanlage?

Ein Firmenwagen soll repräsentativ sein, sauber und ordentlich. Nichts einfacher als das: Ab in die Waschanlage! Doch statt glänzend kommt so manches Auto zerschrammt, mit geknickter Antenne oder fehlendem Spiegel zum Vorschein. Wer bezahlt den Schaden? Ein aktuelles Beispiel macht wieder einmal deutlich, dass das Risiko fast ausschließlich beim Fahrzeughalter selbst liegt. 

Wenn die Technik versagt

Der Trocknungsbalken einer Waschstraße fährt sensorgesteuert knapp über dem Fahrzeug dessen Kontur ab. Fallen die Sensoren aus, soll ein manueller Riegel das Schlimmste verhindern. Doch auch der versagte im vor dem OLG Frankfurt am Main verhandelte Fall. Stattdessen kollidierte der Balken mit der Windschutzscheibe und beschädigte sie. Die Haftpflichtversicherung des Waschanlageninhabers verweigerte die Regulierung des Schadens. Das Landgericht Gießen hatte dem Fahrzeugbesitzer zwar eine Teilverantwortung zugesprochen, den Betreiber jedoch zur Übernahme des Hauptschadens verurteilt. 

Das daraufhin hinzugezogene Berufungsgericht wies die Klage vollumfänglich ab und äußerte sich ausführlich zum Thema „schuldhafte Pflichtverletzung“ und „verschuldensunabhängige Haftung“ (OLG Frankfurt am Main, Az.: 11 U 43/17). 

Haftung nur bei Verschulden

So hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar grundsätzlich für Schäden an Fahrzeugen, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen, sofern ein Fehlverhalten des Nutzers oder ein Defekt des Fahrzeugs ausgeschlossen werden könne. Jedoch konnte der Betreiber nachweisen, dass der Schaden auch bei größter pflichtgemäßen Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Darüber hinaus habe der Defekt des Gebläsebalkens – ein Fehler in der Programmierung – vom Inhaber der Waschstraße nicht erkannt werden können. Weder eine Haftung aus einer Pflichtverletzung noch eine Haftung aus dem Betrieb der Anlage komme somit infrage. 

Auf den Punkt gebracht kam das Gericht zum wichtigsten Aspekt im Schadensersatzrecht: Kein Verschulden – keine Haftung – kein Schadensersatz. Der nächste Adressat der Schadensersatzklage ist nun der Hersteller.