Das Sächsische Finanzgericht hat ein wichtiges Urteil zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung gefällt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Kosten eines innerstädtischen Umzugs als Werbungskosten abziehbar sind, wenn dadurch der Arbeitsweg verkürzt wird (Az.: 4 K 926/21).
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Umzugskosten geltend, da sich durch den Wohnungswechsel seine tägliche Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte verkürzt habe. Trotz einer Fahrzeitverkürzung von bis zu einer Stunde täglich blieb sein Arbeitsweg jedoch weiterhin ungewöhnlich lang (über 100km). Zudem behielt er seine Zweitwohnung am Arbeitsort weiterhin bei und pendelte von dort aus an den meisten Arbeitstagen.
War der Umzug überhaupt sinnvoll?
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Richter sahen den Umzug nicht als nahezu ausschließlich beruflich veranlasst an. Entscheidend war, dass keine wesentliche Verkürzung des Arbeitswegs erfolgte – die Fahrzeitverkürzung fiel nach Auffassung des Gerichts nicht ins Gewicht. Hinzu kam, dass der Kläger seinen Beruf flexibel gestalten konnte und somit eine zwingende berufliche Notwendigkeit für den Umzug nicht ersichtlich war.
Besonders hervorzuheben ist die Argumentation des Gerichts zur Abzugsfähigkeit beruflich veranlasster Umzugskosten: Eine solche setze voraus, dass die Wegezeit zur Arbeitsstätte erheblich, nach ständiger BFH-Rechtsprechung um mindestens eine Stunde täglich, verkürzt wird. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch lediglich um eine Wohnsitzverlagerung innerhalb einer Großstadt ohne nennenswerte Wegezeitverkürzung.
Zweitwohnung muss beruflich veranlasst sein
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig und dürfte für vergleichbare Fälle eine bedeutende Orientierungshilfe bieten. Es unterstreicht, dass Umzugskosten steuerlich nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist und zu einer erheblichen Verkürzung des Arbeitswegs führt. Bei nur geringfügiger Zeitersparnis oder fortbestehender doppelter Haushaltsführung ist der steuerliche Abzug ausgeschlossen.