RECHTSLEXIKON: § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht)
Kaufleute müssen gelieferte Ware unverzüglich prüfen und Mängel sofort beim Verkäufer melden. Wer das versäumt, dessen Ware gilt als genehmigt, und die Gewährleistungsansprüche sind verloren. …