Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Arbeitgeber nicht beliebig die Arbeitszeit ihrer Angestellten befristet erhöhen dürfen. Im konkreten Fall ging es um einen Call-Center-Mitarbeiter einer großen Stadt. Die Stadt hatte die Praxis, neue Mitarbeiter zunächst nur in Teilzeit einzustellen und dann die Arbeitszeit befristet auf Vollzeit zu erhöhen.
Das Gericht sah darin eine unzulässige Umgehung des Arbeitsrechts. Normalerweise dürfen Arbeitsverträge nur aus bestimmten Gründen befristet werden. Die Stadt wollte durch ihre Praxis erreichen, dass sich Mitarbeiter immer wieder neu bewähren müssen und möglichst wenig krank sind. Das reicht laut Gericht aber nicht als Begründung aus.
Umgehung gesetzlicher Regelungen
Wenn die Arbeitszeit deutlich, also um mindestens 25% einer Vollzeitstelle erhöht wird, muss es dafür einen triftigen Grund geben – so wie er auch für eine Befristung des gesamten Arbeitsvertrags nötig wäre. Da die Arbeit im Call-Center eine Daueraufgabe ist, lag kein solcher Grund vor.
Das Gericht entschied daher, dass die befristete Arbeitszeiterhöhung rechtswidrig war. Arbeitgeber können nicht einfach Teilzeitstellen anbieten und dann die Arbeitszeit nach Belieben befristet aufstocken. Das würde den Kündigungsschutz der Arbeitnehmer aushebeln (ArbG Köln, Az.: 8 Ca 423/24).