Mutterschutzlohn: Anspruch und Berechnung im individuellen Beschäftigungsverbot

Eine schwangere Frau darf nicht beschäftigt werden, wenn dies ihre Gesundheit oder die ihres Kindes gefährdet. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält Regelungen, um Arbeitnehmerinnen vor Einkommensverlusten während der Schwangerschaft zu schützen, auch außerhalb der regulären Mutterschutzfristen.

Mutterschutzlohn vs. Mutterschaftsgeld:
Der Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG wird bei individuellen Beschäftigungsverboten gezahlt und darf nicht mit dem Mutterschaftsgeld verwechselt werden, das während der gesetzlichen Mutterschutzfristen greift (§ 19 MuSchG).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mutterschutzlohn zu zahlen. Auf Antrag erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber die Kosten in voller Höhe (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG). Der Mutterschutzlohn unterliegt der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

Nur Frauen im Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 MuSchG haben Anspruch auf Mutterschutzlohn. Ein individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG wird gemäß gesetzlicher Regelung in folgenden Fällen ausgesprochen:

  • Absatz 1: Beschäftigungsverbot bei gesundheitlicher Gefährdung der Mutter oder des Kindes.
  • Absatz 2: Beschäftigungsverbot bei unzureichender Leistungsfähigkeit nach der Entbindung.

Der Anspruch entsteht, wenn die Arbeitnehmerin:

  • vollständig mit der Arbeit aussetzen muss,
  • nur teilweise beschäftigt werden kann oder
  • die Beschäftigung wechseln muss.

Während des gesetzlichen Beschäftigungsverbots nach § 3 MuSchG besteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn. Hier greifen Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss (§§ 19, 20 MuSchG).

Das Beschäftigungsverbot muss der alleinige Grund für den Arbeitsausfall sein. Kein Mutterschutzlohn wird gezahlt bei:

  • Urlaub (Anspruch auf Urlaubsentgelt nach BUrlG) oder
  • Krankheit (Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach EFZG).

Nach einem Orientierungspapier des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt nur eine Ursache aus der Sphäre der Schwangeren zum Ausschluss des Anspruchs auf Mutterschutzlohn. Bei Kurzarbeit bleibt der Anspruch auf Mutterschutzlohn bestehen, da Kurzarbeit nicht der Sphäre der Schwangeren zuzuordnen ist.

Beschäftigungsverbot
Ein Beschäftigungsverbot kann durch den Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin oder die konkrete Arbeitstätigkeit begründet sein, auch durch psychische Belastungen (BAG, Az.: 5 AZR 883/06). Der Arzt kann das Verbot mündlich oder schriftlich aussprechen (BAG, Az.: 5 AZR 49/98).

Berechnung des Mutterschutzlohns

Der Mutterschutzlohn wird aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft berechnet (§ 18 Satz 2 MuSchG).

Abweichende Zeiträume zur Berechnung

In bestimmten Fällen gelten abweichende Regelungen:

  • Ist das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, zählen die ersten drei Monate der Beschäftigung (§ 18 Satz 4 MuSchG).
  • Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als drei Monaten wird der tatsächliche Zeitraum herangezogen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).
  • Fehlzeiten im Referenzzeitraum bleiben unberücksichtigt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 MuSchG).

Zulagen und sonstige Entgeltbestandteile

Zum relevanten Arbeitsentgelt zählen neben der Grundvergütung auch:

  • Sachbezüge (z. B. Dienstwagen),
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Qualifikationszulagen.
  • Nicht berücksichtigt werden Aufwendungsersatz und arbeitsleistungsbezogene Zulagen.

Keine Berücksichtigung von Einmalzahlungen

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt unberücksichtigt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG). Kürzungen im Referenzzeitraum durch Kurzarbeit oder unverschuldetes Arbeitsversäumnis werden ebenfalls außer Acht gelassen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG).

Provisionen während des Beschäftigungsverbots

Provisionen, die während eines Beschäftigungsverbots fällig werden, können den Mutterschutzlohn übersteigen und ausgezahlt werden (LAG Niedersachsen, Az.: 1 Sa 702/22).